Bürgerverein Gremberghoven e.V. – Satzung
§ 1. Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Gremberghoven e.V.“.
1.2. Er hat seinen Sitz in 51149 Köln-Porz-Gremberghoven.
1.3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verrichtet seine Arbeit im Rahmen der Altenpflege, der Kinder- und Jugendhilfe und der Pflege des heimatlichen Brauchtums.
- Der Verein fördert ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger durch Maßnahmen der Altenhilfe, insbesondere durch Angebote zur Information und Unterstützung im Alltag, Besuche und persönliche Zuwendungen zu besonderen Anlässen. Darüber hinaus stärkt der Verein durch regelmäßige Zusammenkünfte die soziale Gemeinschaft und das Miteinander im Ort.
- Der Verein fördert Kinder und Jugendliche durch altersgerechte Angebote, die ihre Persönlichkeitsentwicklung, ihre kulturelle und soziale Teilhabe sowie die Stärkung ihrer individuellen Entwicklungsmöglichkeiten unterstützen
- Der Verein sorgt für die Pflege und den Unterhalt der KidsGärten. Näheres kann eine Geschäftsordnung für die KidsGärten regeln.
- Der Verein fördert den Schutz und die nachhaltige Erhaltung der Umwelt durch Umweltbildungsmaßnahmen, die Vermittlung eines verantwortungsvollen Umgangs mit natürlichen Ressourcen sowie die Umsetzung konkreter Projekte zur Förderung ökologischer Nachhaltigkeit.
- Der Verein fördert die Pflege des heimatlichen Brauchtums sowie die Erhaltung und Pflege von Denkmälern.
- Der Verein stärkt die Gemeinschaft durch die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten, die Förderung ehrenamtlichen Engagements und die Durchführung gemeinschaftlicher Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts.
2.2. Der Verein vertritt die allgemeinen Belange aller Einwohner des Stadtteils Gremberghovens gegenüber den Behörden, Verwaltungen sowie allen weiteren Institutionen. Er wird entsprechende Maßnahmen ergreifen, um in gemeinnütziger Weise den Zusammenhalt aller Einwohner zu festigen, sowie mit allen Ortsvereinen und Gremien zusammenzuarbeiten.
2.3. Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen der Bürgerschaft im Rahmen der Gesetze.
2.4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
2.5. Der Verein finanziert sich durch Beiträge der Mitglieder und durch Spenden. Die Höhe des Beitrages kann durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und geändert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.4. Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
3.5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
3.7. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3.8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Organe
Der Bürgerverein ist in folgende Organe gegliedert:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 5 Vorstand
5.1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens 2 Beisitzern.
5.2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
5.3. Der Verein wird durch zwei geschäftsführende Vorstandmitglieder vertreten.
5.4. Für das Vereinskonto sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer zeichnungsberechtigt.
5.5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5.6. Wählbar und wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
5.7. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme durch die Mitglieder der Mitgliederversammlung.
5.8. Abwesende dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gewählt werden.
§ 5a. Ehrenvorstände
5a.1. Für besondere Verdienste kann ehemaligen Vorständen der Titel eines Ehrenvorsitzenden oder eines Ehrenvorstandes verliehen werden.
5a.2. Der Ehrenvorsitzende oder der Ehrenvorstand muss Vereinsmitglied sein. Er ist nicht von den Beitragszahlungen befreit.
5a.3. Der Ehrenvorsitzende oder der Ehrenvorstand wird auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung als solcher gewählt und anschließend vom 1. Vorsitzenden ernannt.
5a.4. Der Ehrenvorsitzende oder der Ehrenvorstand kann auf Einladung des Vorstandes an dessen Sitzungen teilnehmen. Stimmrecht in den Vorstandssitzungen hat er nicht. Der Ehrenvorsitzende oder der Ehrenvorstand ist nicht befugt, den Verein nach außen zu vertreten.
5a.5. Die Ernennung ist grundsätzlich unbefristet und endet mit dem Tod oder dem Rücktritt des Ehrenvorsitzenden oder des Ehrenvorstandes. Sollte während der Amtszeit eines Ehrenvorsitzenden ein neuer Ehrenvorsitzender ernannt werden, endet damit automatisch der Ehrenvorsitz des zuerst Ernannten, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
5a.6. Der Titel des Ehrenvorsitzenden oder Ehrenvorstandes kann aberkannt werden, wenn der Ehrenvorsitzende oder der Ehrenvorstand gegen in Deutschland geltende Gesetze oder die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Hierzu reicht die Mehrheit der Stimmen im amtierenden Vorstand aus. Über die Aberkennung eines Ehrentitels ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
6.2. Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen und Ergänzungen der Satzung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Geschäfts- und Kassenbericht sowie die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann Anträge über örtliche Probleme einbringen.
6.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/10 der Mitglieder dieses beantragen.
6.4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einhaltungsfrist von drei Wochen.
6.5. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
6.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
6.8. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit zwei Stimmen.
6.9. Zur Prüfung des Kassenwesens werden zwei Kassenprüfer gewählt.
6.10. Jeder Bürger kann Mitglied des Bürgervereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
6.11. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch den Tod
b. durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Kündigung. Die Mitgliedschaft erlischt zum Jahresende.
c. Die Mitgliedschaft kann in Einzelfällen bei Verstoß gegen in Deutschland geltende Gesetze oder die Interessen oder die Satzung des Vereins durch den Verein gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen, wird durch den Vorstand ausgesprochen und ist nachträglich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bestätigt die Mitgliederversammlung die Kündigung nicht, so ist diese rückgängig zu machen. Über diesen Vorgang ist ein Protokoll anzufertigen und zehn Jahre aufzubewahren.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
7.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Bürgervereins. Eine Zustimmung der Mitglieder zu den im Vorstand beschlossenen Maßnahmen ist nicht erforderlich.
7.2. Die Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand nach § 5.2.
7.3. Der Vorstand vertritt die Bürger von Gremberghoven gegenüber Dritten mit der Einschränkung, dass er nur zu Lasten des Vereinsvermögens verpflichtet werden kann. Das Privatvermögen des Vorstandes kann nicht zu Haftungsansprüchen herangezogen werden.
7.4. Zur Aufgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden und des Geschäftsführers
7.5. Bei Kassengeschäften bis zu 100,– € genügt eine Unterschrift
7.6. Bei höheren Beträgen bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers.
7.7. Ohne Zustimmung der Mitglieder dürfen keine Kredite aufgenommen werden.
§ 8 Niederschriften
8.1. Über jede Sitzung oder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
8.2. Die Niederschrift ist von dem ausfertigenden Vorstandsmitglied sowie dem 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 9 Geschäftsjahr
9.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9.2. Der Kassierer hat für jedes Jahr einen Kassenbericht zu erstellen.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Solange der Verein steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung ist und ein handelnder geschäftsführender Vorstand gebildet werden kann, ist eine Auflösung ausgeschlossen.
10.2. Bei Wegfallen der Steuerbegünstigung ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die weitere Vorgehensweise beschließt. Ziel hierbei soll das erneute Erreichen der Steuerbegünstigung sein.
10.3. Bei Auflösung des Vereins oder endgültigem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Hospiz Köln-Porz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Köln, den 28.03.2007
Geändert am 26.09.2007
Geändert am 29.01.2015
Geändert am 22.09.2021
Geändert am 24.04.2024
Geändert am 05.02.2025
